Verkehrsrechtliche Anordung

Stellungnahme zur Verkehrsrechtlichen Anordnung

Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist eine Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden), die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden). Die Gemeinden sind als örtliche Straßenverkehrsbehörden zuständig, soweit sich Maßnahmen zur Verkehrsregelung ausschließlich auf Gemeindestraßen beziehen.

D.h. für Umzüge, Veranstaltungen jeglicher Art von Vereinen, muss bei Benutzung von Kreis- oder Staatsstraßen eine Verkehrsrechtliche Anordnung vom Landratsamt erfolgen.

Zu finden hier Formulare + Merkblätter / Willkommen im Landkreis Schwandorf (landkreis-schwandorf.de) unter Verkehr, und dann unter der Spalte:

Antrag auf Erlaubnis einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund

Hierzu ist auch noch folgendes zu beachten:

Antrag auf Erlaubnis einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund – Merkblatt für Ordner

 

Für Kirchliche Veranstaltungen gibt es einen Extra Antrag:

Anzeige einer Wallfahrt

 

Es ist für die Antragsstellung mindestens eine Frist von 14 Tagen vorher einzuhalten.

„Bei Gemeindestraßen ist für die Genehmigung die Kommune zuständig“

Zudem wenn die Feuerwehr die Verkehrsregelung übernehmen soll, ist der genehmigte Antrag min. 1 Woche vorher den Kommandanten vorzulegen, um dafür das benötigte Personal stellen zu können.

 

( In eigener Sache noch was, für uns von der Feuerwehr wäre es ratsam, über solche Veranstaltungen dann die Polizei auch zu informieren, um uns auch in diese Richtung noch abzusichern.)

 

Info´s hierzu:

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Antragsformular Landratsamt Schwandorf

Merkblatt Datenschutz

 

Gleiche Befugnis wie Polizei


Verkehrsrechtliche Anordnungen der Feuerwehr für Autofahrer bindend: Gleiche Befugnis wie Polizei

 

Faschingszüge finden die Feuerwehrleute nicht immer zum Lachen. Denn bei der Verkehrsregelung, für die meistens sie zuständig sind, gibt es oft Ärger. Das eklatanteste Beispiel lieferte in Pressath ein Senior, der partout nicht einsehen wollte, dass er in eine Straße, durch die sich gleich der Gaudiwurm schlängeln sollte, nicht mehr einfahren durfte.

Wie berichtet, gab der 79-Jährige Gas, obwohl ihm ein Posten den Weg versperrte. Der Feuerwehrmann landete auf der Motorhaube, blieb aber zum Glück unverletzt. Die Quittung für den Autofahrer war eine Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

“Die Beschwerden häufen sich, dass Autofahrer die Anweisungen der Feuerwehr ignorieren oder ihnen nicht so Folge leisten, wie es sein sollte”, weiß Polizeihauptkommissar Thomas Gallei. Der stellvertretende Leiter der Polizeiinspektion Eschenbach sieht Aufklärungsbedarf und reagiert daher mit folgender Klarstellung: “Verkehrsrechtliche Anordnungen der Feuerwehr sind für Verkehrsteilnehmer genauso verbindlich wie die der Polizei.”

Rechtlich abgesichert

Egal ob Faschingszüge, Bürgerfeste oder Brauchtumsveranstaltungen: “Immer wird eine verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde eingeholt.” Sie legt laut Gallei fest, welche Verkehrszeichen wo aufzustellen sind und wie die Verkehrsregelung erfolgt. Die Polizei wäre personell gar nicht in der Lage, solche Veranstaltungen zu betreuen. So werde meistens schon in der Anordnung die Wehr mit der Verkehrsregelung beauftragt. “Rechtlich wird sie hier abgesichert durch das Gesetz über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen”, so der Polizeisprecher. Es bilde eine hinreichende Rechtsgrundlage für solche Tätigkeiten.
“Dieser Artikel besagt, dass der Feuerwehr unter gewissen formellen Voraussetzungen in örtlich und zeitlich begrenzten Fällen dieselben Befugnisse für verkehrsregelnde Maßnahmen zustehen, wie sie die Polizei nach der Straßenverkehrsordnung inne hat.” Die Befugnisse der Brandschützer erstrecken sich laut Gallei vor allem auf das Erteilen von Zeichen und Weisungen an Verkehrsteilnehmer. “Die Nichtbefolgung ist ordnungswidrig und kann mit Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden.” Angezeigt werden müssten solche Ordnungswidrigkeiten von dem betroffenen Mitglied der Feuerwehr. Die Polizei leite dann das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.