Anmeldung von Feuern

Das Abbrennen von Reisigfeuern sowie die alljährlichen Fest- und
Johannifeuer sind Land auf Land ab eine selbstverständliche Sache
sowie Bestandteil unserer hiesigen ländlichen Kultur und
Brauchtumspflege in den Gemeinden. Kompliziert könnte es jedoch
werden, wenn sich die Bürger vor Alarmierungen der Feuerwehr
schützen und ihr Feuer unter der Notrufnummer 112 „anmelden“
wollen.
Der richtige Weg der Mitteilung läuft zunächst zu den büroüblichen
Zeiten immer über die örtlich zuständige Gemeinde- oder
Stadtverwaltung. Diese verständigt dann die Integrierte Leitstelle
(ILS) per Online-EDV-System über das vom Bürger gemeldete
Nutzfeuer.
Folgende Vorgehensweise wurde entwickelt:
Zeigen sie Ihr Reisigfeuer grundsätzlich, spätestens am Vortag, bei
der für Sie zuständigen Gemeinde an. So werden in jedem Fall die
örtlich geltenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorgaben gewahrt.
Ist eine Bekanntgabe erfolgt, wird die Integrierte Leitstelle von der
Gemeinde über Ort und Uhrzeit des Feuers, sowie die Erreichbarkeit
des Ansprechpartners an der Feuerstelle informiert.

Nur außerhalb der Dienstzeit der Gemeinden und in begründeten
Ausnahmefällen kann eine Bekanntgabe eines Feuers
ausnahmsweise direkt bei der Integrierten Leitstelle erfolgen.

Melden Sie ihr Nutzfeuer keinesfalls unter der Notrufnummer „112“
an, sondern nutzen sie hierfür die vorbeschriebene Verfahrensweise.
Immer dann, wenn ein Feuerschein oder eine Rauchentwicklung über
den Notruf 112 an die Integrierte Leitstelle gemeldet wird, erfolgt ein
kurzer Abgleich mit den an die ILS gemeldeten Feuern und ein
Rückruf beim jeweiligen eingetragenen Verantwortlichen. Ist dieser
nicht erreichbar oder lässt die Notrufmeldung Restzweifel bei der
Übereinstimmung der Meldedaten, erfolgt die Alarmierung der
zuständigen Feuerwehr.

Bitte beachten Sie weiterhin folgende Hinweise:

Sorgen Sie dafür, dass ein Verantwortlicher für das Feuer

während der Brenndauer telefonisch erreichbar ist, damit
gegebenenfalls Rücksprache gehalten werden kann. Dies ist
unbedingt erforderlich, da die Alarmierung der Feuerwehr im
Zweifelsfall immer dann erfolgt, wenn bei einer Notrufmeldung
nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
dass es sich bei dem angemeldeten Feuer um den im
Notrufgespräch mitgeteilten Feuerschein bzw. die zugehörige
Rauchentwicklung, oder um einen Irrtum des Meldenden
handelt.
Bei starkem Wind ist die Feuerstelle unverzüglich abzulöschen.
Stellen Sie sicher, dass nach dem Abbrand Feuer und Glut fachgerecht abgelöscht wurden.

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